Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, zusammen mit der Angebotsbe-schreibung, Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen zwischen

Architektur- und Immobilienbüro Perfekt Immobilien Ulm-Berlin-Hamburg GmbH

Oberherrlinger Straße 3, D-89134 Blaustein und dem Angebotsempfänger.

 

1. Angebot

Der Vermittler ist vom Verkäufer bzw. Vermieter oder einem berechtigten Dritten beauftragt worden, das Objekt zu den im Angebot genannten Bedingungen anzubieten. Die im Angebot gemachten Angaben beruhen ausschließlich auf Informationen des Verkäufers bzw. Vermieters. Der Vermittler hat sich um richtige und vollständige Information bemüht, kann jedoch nicht für die Angaben des Verkäufers bzw. Vermieters haften. War das Angebot dem Interessenten schon bekannt, so ist dies dem Vermittler innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Angebotes oder des Nachweises schriftlich, unter Angabe des Namens des Voranbieters und des Datums des Vorangebots, mitzuteilen, andernfalls gilt das Angebot des Vermittlers im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest als mit ursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung an den Vermittler. Das Angebot ist nur für den im Anschreiben benannten Adressaten bestimmt. Es ist vom Empfänger vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht ohne Zustimmung des Vermittlers zugänglich gemacht werden. Der Vermittler ist berechtigt Schadensersatzansprüche in Höhe der vollen Nachweis- und Vermittlungsprovision gemäß Ziffer 2. dieser AGB gegenüber dem Angebots-empfänger geltend zu machen, sofern ihm durch den Bruch der Vertraulichkeit ein Schaden ent-standen ist.

 

2. Provision

Sofern keine gesonderte individuelle Vereinbarung unter Beachtung der Schriftform über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Vermittlers und ist zur Zahlung fällig. Der Interessent hat dem Vermittler, für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages, Vermittlercourtage zu zahlen. Deren Höhe beträgt 4 % zzgl. Steuern des notariellen Kaufpreises bei Kauf, zwei Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vermietung von Wohnraum und 3 Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vermietung von gewerblichen Räumen. Sofern das Angebot ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Kauf oder Mietpreis oder dem Gesamtwert des Objekts einschließlich etwaiger Einrichtungsablösen, Hypothekenübernahmen etc. Beim Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Kapitalbarwert der Rente. Ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten ein Kaufpreis nicht vereinbart, gilt der Kapitalbarwert des Erb-baurechts als Bemessungsgrundlage für den Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Angebotsempfänger den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den notariellen Kauf- oder Mietvertrag abschließt. Der Provisionsanspruch des Vermittlers bleibt auch bei einem etwaigen Rücktritt des Verkäufers vom Kauf- oder Mietvertrag bestehen, sofern der Vermittler den Rücktritt nicht nach weislich zu vertreten hat. Der Vermittler ist berechtigt für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein.

 

3. Gleichwertigkeit

Dem Abschluss eines notariellen Kauf- oder Mietvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kauf- oder Mietvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt wird oder ein notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag über ein anderes, ebenfalls dem Verkäufer bzw. Vermieter gehörendes, Objekt zustande kommt, wenn der Vermittler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftrag-geber oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat.

 

4. Dritte Parteien

Der Provisionsanspruch gegenüber dem Vermittler wird auch dann fällig, wenn der notarielle Kauf-vertrag bzw. Mietvertrag mit einer anderen Partei als dem Angebotsempfänger zustande kommt, die mit letzterem jedoch in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer bzw. Vermieter des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Angebots auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisions Anspruches beruft. Der Empfänger des Angebots ist dem Vermittler uneingeschränkt auskunftspflichtig darüber, ob und inwieweit welche dritte Personen von dem Angebot Kenntnis erlangt haben bzw. haben können.

 

5. Vertragsabschluss

Der Vermittler hat Anspruch auf Teilnahme am Termin für die notarielle Beurkundung oder Mietvertrags-unterzeichnung und auf eine Ausfertigung der notariellen Kaufurkunde oder des Mietvertrages.

 

6. Haftung

Die Angebote des Vermittlers sind freibleibend. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung bleiben dem Objektanbieter ausdrücklich vorbehalten, sofern hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Die Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers oder Ver-mieters bzw. Dritter erstellt. Der Vermittler hat diese Informationen nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

 

7. Sonstiges

Der Angebotsempfänger bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über die Inhalte des Angebotes hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit erlangen. Der Vermittler nimmt keine Zah-lungen für Verkäufer oder Vermieter in Empfang. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermittlers. Gerichtsstand ist, soweit der Kauf- oder Mietinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Vermittlers.

 

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise rechts unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten solche Regelungen, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Sinn und Zweck der gewollten Regelungen am nächsten kommen.

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